Statuten, LIGNUM Zürich
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "LIGNUM ZÜRICH" besteht eine regionale Arbeitsgemeinschaft der LIGNUM Holzwirtschaft Schweiz, als Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Sitz der LIGNUM Zürich ist der Sitz der Geschäftsstelle.
Art. 2 Zweck und Ziel
Die LIGNUM Zürich setzt sich ein für:
- die Förderung der Verwendung des regionalen Rohstoffes Holz, Nadel und Laubholz
- die Förderung von Wissen und Interesse an Wald und Holz
- die Förderung der nachhaltigen Holznutzung und Verarbeitung
- die Förderung der Vernetzung innerhalb der regionalen Wertschöpfungskette
- die Förderung von politischen Aktivitäten, um die Rahmenbedingungen für das Holz zu verbessern.
Die LIGNUM Zürich arbeit eng mit der LIGNUM Holzwirtschaft Schweiz, sowie anderen regionalen Arbeitsgemeinschaften zusammen.
Art. 3 Mittel und Wege
Die LIGNUM Zürich erreicht ihre Ziele durch:
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das Holz
- Aufklärung, Beratung, Betreuung und Weiterbildung von Bauherrschaften, Planern und weiteren Baufachleuten
- Interessenvertretung bei Behörden
- Betreiben einer Geschäftsstelle
Art. 4 Mitgliedschaft
Der LIGNUM Zürich können alle an Holz interessierten Kreise angehören. Namentlich
- Firmen im Kanton Zürich
- Einzelpersonen
- Verbände der Wald- und Holzwirtschaft und des Baugewerbes
- Gemeinden
- Korporationen
- Vereine
- Behörden
- Amtsstellen
Art. 5 Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Art. 6 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt. Dieser kann nur per Ende eines Kalenderjahres, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, schriftlich erfolgen.
- Tod bei Einzelmitgliedern sowie durch Auflösung von Firmen oder Organisationen.
- Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Art. 7 Vermögensanspruch
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 8 Organe
Die Organe der LIGNUM Zürich sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
- Geschäftsstelle
Art. 9 Amtsdauer
Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren beträgt vier Jahre. Sie sind wieder wählbar. Die Amtszeit darf zwölf Jahre nicht überschreiten.
Art. 10 Einberufung
Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens ein Mal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. die schriftliche Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens zwanzig Tage vor der Versammlung.
Art. 11 Anträge
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 12 Abstimmungen, Wahlen und Stimmrecht
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen durch einfaches Handmehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
Stimmrechte:
- Mitgliederbeitrag bis Fr. 500 - 1 Stimme
- Mitgliederbeitrag über Fr. 500 - je 1 Stimme pro Fr. 500 - max. 5 Stimmen
Art. 13 Zuständigkeit Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des Präsidenten
- die Wahl der Vorstandsmitglieder
- die Wahl der Rechnungsrevisoren
- die Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Jahresprogramm
- das Budget
- den Ausschluss von Mitgliedern
- die Änderung der Statuten
- die Auflösung des Vereins
- das Beitrags- und Entschädigungsreglement
Art. 14 Mitglieder des Vorstands
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Dieser setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten
- den Verbandsvertretern. Diese werden durch ihre eigenen Organisationen vorgeschlagen
- den Vertretern der Einzelmitglieder
Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Auf Beschluss des Vorstandes können den Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme beiwohnen.
Art. 15 Einberufung des Vorstandes
Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Art. 16 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist mit vier anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Der Präsident hat den Stichentscheid.
Art. 17 Zuständigkeit Vorstand
Der Vorstand ist zuständig für die:
- Ernennung des Geschäftsführers
- Überwachung der Geschäftsstelle
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Wahl von Arbeitsgruppen und den Beizug von Fachleuten
- Aufnahme von Mitgliedern
Art. 18 Unterschrift
Der Präsident oder ein anderes Vorstandsmitglied führen Kollektivunterschrift zu zweien, zusammen mit dem Geschäftsführer.
Art. 19 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle ist für die Umsetzung der Jahresprogramme verantwortlich. Sie führt das Protokoll der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung. Die Geschäftsstelle wird durch den Geschäftsführer geleitet.
Art. 20 Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen zur Bearbeitung von speziellen Aufgaben und für die Begleitung oder die Durchführung von Projekten einsetzen. Die Arbeitsgruppen werden temporär gebildet. Einer Arbeitsgruppe können Mitglieder und beigezogene Fachleute angehören. Der Vorstand bestimmt den Vorsitz. Der Vorsitzende regelt die Protokollführung und stellt den Informationsfluss zum Vorstand sowie zur Geschäftsstelle sicher.
Art. 21 Einnahmen
Die Einnahmen der Arbeitsgemeinschaft setzen sich zusammen aus folgenden Punkten:
- Mitgliederbeiträge gemäss Beitragsreglement
- Beiträge der LIGNUM Holzwirtschaft Schweiz
- Beiträge der öffentlichen Hand
- Entgelte für Dienstleistungen
- Freiwillige Zuwendungen
- Gönner- und Sponsorenbeiträge
Art. 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 23 Haftung
Für die Verbindlichkeit der LIGNUM Zürich haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 24 Auflösung der LIGNUM Zürich
Über die Auflösung der LIGNUM Zürich entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Eine Auflösung muss ordentlich traktandiert werden. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
Art. 25 Statutengenehmigung
Die vorliegenden Statuten werden von der Mitgliederversammlung der LIGNUM Zürich am 23. Mai 2014 beschlossen.
Die Präsidentin: Claudia Hollenstein
Ein Vorstandsmitglied: Andreas Burgherr